Satzung des Schützenvereins Neubrunn
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen Schützenverein Neubrunn e. V. und hat seinen Sitz in Neubrunn.
- Der Verein ist in das Vereinsregister Würzburg unter der Nr. 526 eingetragen.
- Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
- Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
- Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen sowie die Schützentradition fördern und pflegen.
- Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a) gemeinschaftliches Schießen mit Sportwaffen und Böllern
b) Teilnahme an Schießsportwettbewerben
c) Errichtung und Erhaltung von Schießsportanlagen
d) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern
e) Ausbildung von Jugendlichen an der Waffe als Sportgerät
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann nur sein, der unbescholten ist.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
- Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Schützenverein Neubrunn e. V. und dessen Zielsetzungen verleihen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod mit dem Todestag.
- Durch Austritt.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
- Durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe (rechts)extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens (rechts)extremistischer Kennzeichen und Symbole, sowie bei Schädigung des Ansehens und Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft, der Austrittserklärung bzw. der Zustellung des Ausschließungs-beschlusses erlöschen alle Ämter, Rechte und Pflichten.
Geleistete Beträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die vom Vorstand erlassenen notwendigen Anordnungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
- Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitglieder-versammlung festgelegt wird.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
- Es ist eine Aufnahmegebühr geschuldet. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Ausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
- Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Schützenvereins Neubrunn e. V. sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Schützenmeister schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesen Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Schützenmeister berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
- Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Schützenmeister schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied genannte Anschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse erfolgt ist.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichtes 2 Kassenprüfer. Diese haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob eine Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Kassenprüfer ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist gegenüber den Kassenprüfern verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Kassenprüfer verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c) Die Abberufung des Vorstandes
Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird. (konstruktives Misstrauen)
d) Die Abstimmung der Satzungsänderung (siehe § 14 dieser Satzung).
e) Die Abstimmung von sonstigen Vereinsangelegenheiten, die vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten werden.
f) Änderung der Beiträge
g) Entscheidung über die Mitgliedschaft
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort, Datum der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Schützenmeister bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister/Kassier, dem Schriftführer, dem Sportleiter und dem Jugendleiter.
- Der 1. und der 2. Schützenmeister leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungs-befugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt das der 2. Schützenmeister nur vertreten darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.
§ 11 Der Vereinsausschuss
- Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern.
- Der Vorstand, der Ausschuss und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Ausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins.
Ihm obliegt es, die Versammlung und Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
- Das Amt eines Ausschussmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl. weg, so ist der Ausschuss berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Eine Ausnahme besteht bei Wegfall des 2. Schützenmeisters. Er kann in diesem Falle bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Schatzmeister vertreten werden. Bei Rücktritt oder Tod des 1. Schützenmeisters ist binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, diese wählt den 1. Schützenmeister.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Bei seiner Abwesenheit, die des Versammlungsleiters. Es besteht Sitzungszwang.
§ 12 Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
§ 13 Schützenjugend
- Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
- Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der Vorstand hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
- Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
- Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, so entscheidet der Ausschuss endgültig.
§ 14 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden; wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben ist. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
- Sämtliche Satzungsänderungen oder Neufassungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dieser Satzung beschlossen werden.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
- Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderung der Satzung und zu Änderungen oder Ergänzungen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind, ermächtigt.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Schützenvereins Neubrunn e. V. an die Gemeinde Neubrunn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes (Würzburg) ausgeführt werden.
Neubrunn, Dezember 2022